Platzreglement

1    Sinn und Zweck
Sinn und Zweck dieses Reglements ist die Gewährleistung des Gewässerschutzes, der Sauberkeit und der Ordnung auf dem Trainingsplatz.

Unbenannt

2    Gültigkeit
Das Platzreglement ist ab Unterzeichnung durch den Vorstand unbefristet gültig. Es kann jederzeit durch den Vorstand (oder in dessen Vertretung durch den Platzwart) an neue Erfordernisse angepasst werden.

3    Zufahrt
Der Trainingsplatz liegt in einer Gewässerschutzzone. Die Zufahrt zum Trainingsplatz bedarf einer Bewilligung durch die Gemeinde Zeiningen. Deshalb müssen alle Motorfahrzeuge (inklusive Mofas, Motorräder und Roller) auf den öffentlichen Parkplätzen in Zeiningen parkiert werden (s. Lageplan)

4    Bau- und Rückbau
Die stärkste Gefahr für das Grundwasser geht von der Versickerung wassergefährdender Flüssig-keiten, speziell während der Bau- oder Rückbauphase, aus. Deshalb muss in diesen Phasen ein besonderes Augenmerk auf schutzkonformes Verhalten und die schutzkonforme Verwendung von Materialien und Substanzen geachtet werden. Die verwendeten Materialien und deren Mengen werden vom Platzwart dokumentiert.

5    Materiallager
Das Materiallager (Holzschnitzel, Ersatzwurfscheiben, etc.) darf keine gewässergefährdenden Materialien enthalten.

6    Trainingsplatz
Für den Trainingsplatz (Wurfanlage, Axtbock, Bodenabdeckung, etc.) dürfen nur unbehandelte oder für Gewässerschutzzonen zugelassene Materialien verwendet werden.

7    Platzbenutzung
Der Trainingsplatz der Doppelaxtwerfer Zeiningen darf nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden. Dabei sind die Sicherheits- und Gewässerschutzbestimmungen jederzeit einzuhalten.
Mobile Installationen (z.B. Tische, Sitzbänke, etc.) müssen nach dem Training wieder weggeräumt werden.

8    Sauberkeit
Der gesamte Trainingsplatz, das Umfeld und die Infrastruktur sollen während der Nutzung sauber gehalten und danach sauber hinterlassen werden. Abfälle und Zigarettenstummel müssen entfernt und korrekt entsorgt werden.
Der verantwortliche Platzwart ist befugt, entsprechende Anweisungen zu erteilen und durchzusetzen. Er kann Mitglieder zu Reinigungsaufgaben anhalten.

9    Verunreinigungsverbot
Es ist gesetzlich untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen. Auch das Ablagern oder Ausbringen solcher Stoffe (z.B. Abwaschwas-ser, Farbe, Öle, Pflanzen- oder Holzschutzmittel, Dünger, etc.) ist untersagt, wenn dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht.
Die sanitären Anlagen in der Vereinshütte des Sportvereins sind auch deshalb zwingend zu benutzen.
Im Zweifelsfall entscheidet der Platzwart, der sich über die gesetzlichen Bestimmungen im Klaren sein muss.

Kommentare sind geschlossen.