Vereinstatuten

1    Name, Rechtsform und Sitz
Unter dem Namen „Doppelaxtwerfer Zeiningen“ besteht ein Verein  im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zeiningen. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

2    Zweck
Der Verein bezweckt die Ausübung und Förderung des Doppelaxtwerfens als Sportart, der Freund-schaft, der Kameradschaft und der Geselligkeit.

3    Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

3.1    Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie werden halbjährlich (im Januar und Juli) auf das Vereinskonto eingezahlt.
Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

3.2    Erträge aus Veranstaltungen
Erträge (Startgelder, Sponsorenbeiträge, usw.) aus Veranstaltungen (Vorführungen, Wettkämpfe, etc.) dienen primär der Kostendeckung derselben. Allfällige Mehreinnahmen fliessen in die Vereinskasse.

3.3    Gönnerbeiträge, Spenden und Zuwendungen aller Art
Ein Gönner hat die Möglichkeit, entweder einen frei wählbaren Betrag einzuzahlen oder eine ande-re Leistung zu erbringen.

3.4    Weitere Beiträge und Erträge aller Art, sofern sie dem Vereinszweck nicht widersprechen.

4    Mitgliedschaft

4.1    Aktive Mitglieder
Aktive Mitglieder betreiben das Doppelaxtwerfen und helfen bei Trainings und Veranstaltungen mit. Sie sind mindestens 16 Jahre alt und an der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

4.2    Passive Mitglieder
Passive Mitglieder ohne Stimmrecht können ehemalige Aktive und alle an der Sportart Interessier-ten ohne Alterseinschränkung sein. Passive Mitglieder können an Trainings und Veranstaltungen teilnehmen.

4.3    Gönner
Gönner des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen. Eine Gönnerschaft ist keine Mitgliedschaft und ist mit keinerlei Pflichten und/oder Rechten verbunden. Gönner werden aber gleichwohl über die Tätigkeit des Vereins ori-entiert.

4.4    Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand oder durch Mitglieder anlässlich der Mitgliederversamm-lung vorgeschlagen, durch Akklamation ernannt und mit einer Verdankung als solche gewürdigt.

4.5    Aufnahme
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Person werden, die Interesse am Vereins-zweck haben. Über die Aufnahme der Gönner entscheidet der Vorstand.
Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei unter 18 jährigen muss das schriftliche Einverständnis der Erziehungsbe-rechtigten vorliegen.

4.6    Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
–    bei natürlichen Personen durch schriftliche Austritterklärung an den Vorstand, Ausschluss oder Tod
–    bei juristischen Personen durch schriftliche Austritterklärung an den Vorstand, Ausschluss oder Auflösung

4.7    Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben mindestens zwei Wochen vor Monatsende und mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Präsidenten gerichtet werden.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vor-stand fällt den Ausschlussentscheid.
Der Ausschluss wird zwingend, wenn ein Mitglied wiederholt gegen die die Sicherheitsbestimmungen, Platz- und Wettkampfregeln verstösst.
Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.
Bereits eingezahlte Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet.

5    Organe
5.1    Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder im Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Einladungen per Mail sind gültig.
Der Vorstand kann jederzeit unter Einhaltung einer zwanzigtägigen Einladungsfrist eine ausseror-dentliche Mitgliederversammlung einberufen. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen wer-den auf Beschluss des Vorstandes, Beschluss der Mitgliederversammlung oder einem Fünftel der Mitglieder einberufen. An der Mitgliederversammlung besitzt jedes aktive Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen
a) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
b) Festsetzung und Änderung der Statuten
c) Genehmigung des Jahresberichts
d) Beschluss über das Jahresbudget und die Mitgliederbeiträge
f) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder oder des Vorstands
e) Behandlung der Ausschlussrekurse

5.2    Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Er konstituiert sich selbst und amtet vereins-intern als Kollegium.
Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während eines laufenden Jahres aus, ist der Vorstand für eine Nachwahl zu-ständig. Die Wahl ist an der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und erledigt alle Angelegenheiten, die nicht der Mit-gliederversammlung oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Gemeindevertreter kön-nen vom Vorstand z.B. für die Planung von Veranstaltungen als Beisitzer eingeladen werden. Die Gemeinde kann dieses Bedürfnis ihrerseits zur Geltung bringen.
Der Vorstand kann zur Verfolgung des Vereinszwecks weitere Teams bilden bzw. einsetzen und ihnen Weisungen erteilen. Er kann Aufgaben an diese Teams delegieren. Diese Teams stehen un-ter der Aufsicht des Vorstandes. Beispielsweise betreut der/die Medienverantwortliche die Ver-einswebsite.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Zirkularbeschlüsse sind zulässig.

5.2.1    Präsident
Der Präsident leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung und kann den Stichentscheid bei Entscheiden treffen. Er vertritt den Verein nach aussen und gegenüber den Behörden und Medien. Der/die Medienverantwortliche vertritt den Präsidenten für die Behörden- und Medienkontakte.

5.2.2    Kassier
Der Kassier kümmert sich um die Mitgliederbeiträge, die Kasse und führt die Buchhaltung. Er berät den Vorstand bei grösseren Investitionen z.B. für Veranstaltungen.

5.2.3    Aktuar
Der Aktuar erstellt die Protokolle, kümmert sich um die Mitgliederkorrespondenz und pflegt die Mitgliederdatenbank.

5.3    Revisionsstelle
Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung und Kasse jährlich und erstellt den Revisionsbericht zu Händen der Mitgliederversammlung.

5.4    Medienverantwortlicher
Der/ die Medienverantwortliche ist zuständig für die Pflege der Vereinswebseite und vertritt den Präsidenten gegenüber Behörden und Medienkontakten.

6    Unterschrift
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

7    Sicherheit und Haftung

7.1    Sicherheit
Mitglieder, welche die Wurfanlage betreten oder benutzen müssen zwingend die Sicherheitsbestimmungen, Platz- und Wettkampfregeln kennen und die zur Kenntnisnahme und den Haftungsausschluss schriftlich bestätigen.

7.2    Haftung
Der Verein haftet nicht für die Folgen einer Nichteinhaltung der Sicherheitsbestimmungen, Platz- und Wettkampfregeln durch die Mitglieder.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Mit Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf dieses Vermögen.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder oder Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.

8    Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mit-glieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

9    Zugehörige Dokumente
Die „Sicherheitsbestimmungen für das Doppelaxtwerfen“, kurz „Sicherheitsbestimmungen“ ge-nannt, stellen einen integralen Bestandteil der Statuten dar.

10    Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit qualifizierter Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Nehmen weniger als zwei Drittel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung abzuhalten. An dieser kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Seine Verteilung unter den Vereinsmitgliedern ist ausge-schlossen.

11    Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 27. Februar 2016 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Die Gründungsmitglieder

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